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Die Tryker-Verfassung » History » Version 2

limai, 06/03/2009 02:37 AM

1 1 limai
h1. Die Tryker-Verfassung
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h2. SOUVERÄNITÄT
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*Artikel 1*
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Der Name des Staates Tryker soll immer "Neu-Trykoth" sein.
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*Artikel 2*
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Der Staat "Neu Trykoth" soll ein föderaler Staat sein.
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*Artikel 3*
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Das Hoheitsgebiet des Staates "Neu-Trykoth" soll "Aeden Aqueous" heißen. 
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*Artikel 4*
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Das Staatsemblem soll ein Kreis mit Zehn Zweigen sein. Neun davon repräsentieren das Volk, der zehnte Zweig repräsentiert den Gouverneur. 
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*Artikel 5*
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Die Nationalhymne soll "Licht des Ruhmes" sein.
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*Artikel 6*
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Das Motto soll "Ruhm dem Volke" und "Freiheit, Gleichheit, Teilen" sein.
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*Artikel 7*
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Alle Tryker sind von Geburt an frei.
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h2. DER GOUVERNEUR DER FÖDERATION
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*Artikel 8*
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Der Gouverneur muss eine föderative Form der Regierung von "Neu-Trykoth" garantieren.
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*Artikel 9*
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9.1 Der Gouverneur ist immer das Oberhaupt des Staates.
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9.2 Der Gouverneur hat immer das Einspruchsrecht bei Entscheidungen des Hohen Rates und der Nationalversammlung, wenn ein vernünftiger Grund vorhanden ist.
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*Artikel 10*
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10.1 Der Gouverneur muss ein gebürtiger Tryker sein.
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10.2 Nur ein Homin der seit dem Exodus ein Staatsbürger von „Neu Trykoth“ ist, darf Gouverneur werden.
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10.3 Jeder Homin der Gouverneur werden möchte, muss ein Mitglied des Hohen Rates oder der Nationalversammlung sein.
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*Artikel 11*
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11.1 Jeder geborene Tryker darf an der Wahl teilnehmen.
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11.2 Jeder Tryker, der seit 2 Jena Jahren die Staatsbürgerschaft besitzt, darf an der Wahl teilnehmen.
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11.3 Jeder Homin der es wünscht an der Wahl teilnehmen zu möchten, muss eine gewisse Mindesterfahrung besitzten. [Level 50]
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*Artikel 12*
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Der Gouverneur übt sein Amt auf Lebenszeit aus oder zumindest so lange, bis er beschließt sein Amt nieder zu legen oder er von der Volksversammlung abgewählt wird.
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*Artikel 13*
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Bevor der Gouverneur sein Amt antreten darf, muss er den Eid der Loyalität ablegen gegenüber seinem Vaterland „Neu Trykoth“ und schwören, die Verfassung zu schützen und zu bewahren.
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*Artikel 14*
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Sofern der Gouverneur nicht länger seines Amtes weilen kann, wird der Stellvertreter soland dieses Amt übernehmen, bis ein neuer Gouverneur gewählt wurde, jedoch maximal für ein Jena Jahr.
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h2. DER STELLVERTRETENDE GOUVERNEUR
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*Artikel 15*
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Der amtierende Gouverneur muss den stellvertretenden Gouverneur ernennen.
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*Artikel 16*
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16.1 Die Handlungen des stellvertretenden Gouverneurs müssen vom Gouverneur überwacht    werden, in Belangen der politischen Führung der Nation.
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16.2 Sollte eine Handlung des stellvertretenden Gouverneurs von der Nationalversammlung zurückgewiesen werden, kann der Gouverneur ihr dennoch zustimmen und die Entscheidung des stellvertretenden Gouverneurs für gültig erklären.
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*Artikel 17*
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Der stellvertretende Gouverneur ist Vorsitzender des Hohen Rates.
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h2. DER HOHE RAT
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*Artikel 18*
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18.1 Der Hohe Rat soll sich aus 11 Ministern zusammensetzen.
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18.2 Jedem Minister ist eine Region oder eine Stadt zugeordnet, mit Ausnahme des stellvertretenden Gouverneurs.
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*Artikel 19*
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19.1 Die Mitglieder des Hohen Rates werden vom amtierenden Gouverneur ernannt.
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19.2 Ein neuer Hoher Rat muss sofort nach Amtsantritt des neuen Gouverneurs ernannt werden.
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*Artikel 20*
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Der Hohe Rat kann jeder Zeit vom Gouverneur aufgelöst werden.
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h2. DIE NATIONALVERSAMMLUNG
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*Artikel 21*
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Die Nationalversammlung repräsentiert das Volk von "Neu-Trykoth"
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*Artikel 22*
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In der Nationalversammlung gibt es 22 Sitze.
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*Artikel 23*
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23.1 Die Nationalversammlung darf von allen gebürtigen Trykern, sowie von allen Homins, welche seit mindestens 2 Jena Jahren die Staatsbürgerschaften haben müssen, gewählt werden. 
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23.2 Geborene Tryker sowie Homins mit der Staatsbürgerschaft Trykers, müssen eine bestimmte Mindesterfarung [Level 50] vorweisen können, um an der Wahl zur Nationalversammlung teilnehmen zu dürfen.
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23.3 Die Nationalversammlung muss innerhalb eines Jena Jahres, nach der Vereidigung des neuen Gouverneurs, neu gewählt werden.
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23.4 Die Wahl der Nationalversammlung muss nach jeder Gouverneurswahl stattfinden.
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23.5 Die Nationalversammlung sollte alle 15 Jena Jahre neu gewählt werden.
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*Artikel 24*
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24.1 Wer für die Wahl der Nationalversammlung kandidieren, muss seit mindestens 6 Jena Jahren die Staatsbürgerschaft von „Neu Trykoth“ haben
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24.2 All jene die Kandidieren möchten, müssen vom Wahl-Komitee die Erlaubnis bekommen.
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24.3 Das Wahl-Komitee sollte aus den Weisen und den Intendanten aus jeder Stadt bestehen.
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24.4 Geborene Tryker sowie Homins mit der Staatsbürgerschaft Trykers, müssen eine bestimmte Mindesterfarung [Level 50] vorweisen können, um an der Kandidatur zur Nationalversammlung teilnehmen zu dürfen.
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*Artikel 25*
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25.1 Die Nationalversammlung darf den Gouverneur seines Amtes entheben, wenn eine Mehrheit von 17 Mitgliedern dafür ist.
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25.2 Sollte der Gouverneur seines Amtes enthoben werden, so übernimmt der stellvertretende Gouverneur das Amt bis zur nächsten Wahl.
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25.3 Sollte der Gouverneur seines Amtes enthoben werden, so wird ebenfalls eine Neuwahl der Nationalversammlung stattfinden.
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*Artikel 26*
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Die Nationalversammlung kann vom Gouverneur, unter Vorlage triftiger Gründe, aufgelöst werden
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h2. INNEN- UND AUSSENPOLITIK
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*Artikel 27*
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Der Gouverneur bestimmt die politische Richtung des Landes.
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*Artikel 28*
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28.1 Der Gouverneur ernennt Abgesandte, welche die Interessen des Staates in anderen Staaten vertreten.
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28.2 Verträge und internationale Abkommen können durch die Abgesandten ausgehandelt werden, doch müssen durch den Gouverneur bestätigt und unterzeichnet werden.
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28.3 Der Gouverneur vertritt das Volk bei Treffen mit anderen Staatsoberhäuptern oder er schickt einen Abgesandten an seiner Stelle.
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*Artikel 29*
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29.1 Der Gouverneur darf, nach vorheriger Abstimmung mit dem Hohen Rat und der Nationalversammlung, feindlichen Aggressoren, welche das Land bedrohen, den Krieg erklären.
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29.2 Der Gouverneur darf Armeen aufstellen und befehligen in Zusammenarbeit mit dem Hohen Rat, jedoch für maximal 2 Jena Jahre.
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29.3 Bevor ein Krieg vorgesetzt werden darf, muss dem Hohen Rat sowie der Nationalversammlung ein triftiger Grund vorgelegt werden, der dafür spricht.
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29.4 Der Krieg wird durch spezielle Steuern finanziert, die den Staatsangehörigen auferlegt werden, zu ihrem eigenen Wohl.
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*Artikel 30*
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Kein Gebiet Trykers darf mit einem fremden Land einen Vertrag abschließen oder eine Allianz eingehen, ohne die Zustimmung des Gouverneurs zu haben.
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*Artikel 31*
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Der Gouverneur darf seinen Ministern verschiedene Vollmachten anerkennen, wie z.B. eine Vollmacht für den Handel oder der Außenpolitik.
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*Artikel 32*
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Der Hohe Rat sollte Komitees und Kommissionen schaffen, zur Verwaltung des internationalen Handels, zum vorantreiben der Technologieforschung und auch zur Erforschung der Magie.
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*Artikel 33*
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Die Nationalversammlung muss unterrichtet werden, sobald neue Gesetzte verabschiedet werden.
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*Artikel 34*
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34.1 Der Gesetzesentwurf muss von der Mehrheit des Hohen Rates, sowie vom Gouverneur und von der Mehrheit der Nationalversammlung, damit es verabschiedet werden kann.
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34.2 Wenn die Nationalversammlung ein Gesetz entworfen hat, so muss es durch den Hohen Rat abgesegnet werden und durch den Gouverneur bestätigt werden.