Die Tryker-Verfassung » History » Revision 2
Revision 1 (limai, 06/01/2009 05:20 PM) → Revision 2/3 (limai, 06/03/2009 02:37 AM)
h1. Die Tryker-Verfassung h2. SOUVERÄNITÄT *Artikel 1* Der Name des Staates Tryker soll immer "Neu-Trykoth" sein. *Artikel 2* Der Staat "Neu Trykoth" soll ein föderaler Staat sein. *Artikel 3* Das Hoheitsgebiet des Staates "Neu-Trykoth" soll "Aeden Aqueous" heißen. *Artikel 4* Das Staatsemblem soll ein Kreis mit Zehn Zweigen sein. Neun davon repräsentieren das Volk, der zehnte Zweig repräsentiert den Gouverneur. *Artikel 5* Die Nationalhymne soll "Licht des Ruhmes" sein. *Artikel 6* Das Motto soll "Ruhm dem Volke" und "Freiheit, Gleichheit, Teilen" sein. *Artikel 7* Alle Tryker sind von Geburt an frei. h2. DER GOUVERNEUR DER FÖDERATION *Artikel 8* Der Gouverneur muss eine föderative Form der Regierung von "Neu-Trykoth" garantieren. *Artikel 9* 9.1 Der Gouverneur ist immer das Oberhaupt des Staates. 9.2 Der Gouverneur hat immer das Einspruchsrecht bei Entscheidungen des Hohen Rates und der Nationalversammlung, wenn ein vernünftiger Grund vorhanden ist. *Artikel 10* 10.1 Der Gouverneur muss ein gebürtiger Tryker sein. 10.2 Nur ein Homin der seit dem Exodus ein Staatsbürger von „Neu Trykoth“ ist, darf Gouverneur werden. 10.3 Jeder Homin der Gouverneur werden möchte, muss ein Mitglied des Hohen Rates oder der Nationalversammlung sein. *Artikel 11* 11.1 Jeder geborene Tryker darf an der Wahl teilnehmen. 11.2 Jeder Tryker, der seit 2 Jena Jahren die Staatsbürgerschaft besitzt, darf an der Wahl teilnehmen. 11.3 Jeder Homin der es wünscht an der Wahl teilnehmen zu möchten, muss eine gewisse Mindesterfahrung besitzten. [Level 50] *Artikel 12* Der Gouverneur übt sein Amt auf Lebenszeit aus oder zumindest so lange, bis er beschließt sein Amt nieder zu legen oder er von der Volksversammlung abgewählt wird. *Artikel 13* Bevor der Gouverneur sein Amt antreten darf, muss er den Eid der Loyalität ablegen gegenüber seinem Vaterland „Neu Trykoth“ und schwören, die Verfassung zu schützen und zu bewahren. *Artikel 14* Sofern der Gouverneur nicht länger seines Amtes weilen kann, wird der Stellvertreter soland dieses Amt übernehmen, bis ein neuer Gouverneur gewählt wurde, jedoch maximal für ein Jena Jahr. h2. DER STELLVERTRETENDE GOUVERNEUR *Artikel 15* Der amtierende Gouverneur muss den stellvertretenden Gouverneur ernennen. *Artikel 16* 16.1 Die Handlungen des stellvertretenden Gouverneurs müssen vom Gouverneur überwacht werden, in Belangen der politischen Führung der Nation. 16.2 Sollte eine Handlung des stellvertretenden Gouverneurs von der Nationalversammlung zurückgewiesen werden, kann der Gouverneur ihr dennoch zustimmen und die Entscheidung des stellvertretenden Gouverneurs für gültig erklären. *Artikel 17* Der stellvertretende Gouverneur ist Vorsitzender des Hohen Rates. h2. DER HOHE RAT *Artikel 18* 18.1 Der Hohe Rat soll sich aus 11 Ministern zusammensetzen. 18.2 Jedem Minister ist eine Region oder eine Stadt zugeordnet, mit Ausnahme des stellvertretenden Gouverneurs. *Artikel 19* 19.1 Die Mitglieder des Hohen Rates werden vom amtierenden Gouverneur ernannt. 19.2 Ein neuer Hoher Rat muss sofort nach Amtsantritt des neuen Gouverneurs ernannt werden. *Artikel 20* Der Hohe Rat kann jeder Zeit vom Gouverneur aufgelöst werden. h2. DIE NATIONALVERSAMMLUNG *Artikel 21* Die Nationalversammlung repräsentiert das Volk von "Neu-Trykoth" *Artikel 22* In der Nationalversammlung gibt es 22 Sitze. *Artikel 23* 23.1 Die Nationalversammlung darf von allen gebürtigen Trykern, sowie von allen Homins, welche seit mindestens 2 Jena Jahren die Staatsbürgerschaften haben müssen, gewählt werden. 23.2 Geborene Tryker sowie Homins mit der Staatsbürgerschaft Trykers, müssen eine bestimmte Mindesterfarung [Level 50] vorweisen können, um an der Wahl zur Nationalversammlung teilnehmen zu dürfen. 23.3 Die Nationalversammlung muss innerhalb eines Jena Jahres, nach der Vereidigung des neuen Gouverneurs, neu gewählt werden. 23.4 Die Wahl der Nationalversammlung muss nach jeder Gouverneurswahl stattfinden. 23.5 Die Nationalversammlung sollte alle 15 Jena Jahre neu gewählt werden. *Artikel 24* 24.1 Wer für die Wahl der Nationalversammlung kandidieren, muss seit mindestens 6 Jena Jahren die Staatsbürgerschaft von „Neu Trykoth“ haben 24.2 All jene die Kandidieren möchten, müssen vom Wahl-Komitee die Erlaubnis bekommen. 24.3 Das Wahl-Komitee sollte aus den Weisen und den Intendanten aus jeder Stadt bestehen. 24.4 Geborene Tryker sowie Homins mit der Staatsbürgerschaft Trykers, müssen eine bestimmte Mindesterfarung [Level 50] vorweisen können, um an der Kandidatur zur Nationalversammlung teilnehmen zu dürfen. *Artikel 25* 25.1 Die Nationalversammlung darf den Gouverneur seines Amtes entheben, wenn eine Mehrheit von 17 Mitgliedern dafür ist. 25.2 Sollte der Gouverneur seines Amtes enthoben werden, so übernimmt der stellvertretende Gouverneur das Amt bis zur nächsten Wahl. 25.3 Sollte der Gouverneur seines Amtes enthoben werden, so wird ebenfalls eine Neuwahl der Nationalversammlung stattfinden. *Artikel 26* Die Nationalversammlung kann vom Gouverneur, unter Vorlage triftiger Gründe, aufgelöst werden h2. INNEN- UND AUSSENPOLITIK *Artikel 27* Der Gouverneur bestimmt die politische Richtung des Landes. *Artikel 28* 28.1 Der Gouverneur ernennt Abgesandte, welche die Interessen des Staates in anderen Staaten vertreten. 28.2 Verträge und internationale Abkommen können durch die Abgesandten ausgehandelt werden, doch müssen durch den Gouverneur bestätigt und unterzeichnet werden. 28.3 Der Gouverneur vertritt das Volk bei Treffen mit anderen Staatsoberhäuptern oder er schickt einen Abgesandten an seiner Stelle. *Artikel 29* 29.1 Der Gouverneur darf, nach vorheriger Abstimmung mit dem Hohen Rat und der Nationalversammlung, feindlichen Aggressoren, welche das Land bedrohen, den Krieg erklären. 29.2 Der Gouverneur darf Armeen aufstellen und befehligen in Zusammenarbeit mit dem Hohen Rat, jedoch für maximal 2 Jena Jahre. 29.3 Bevor ein Krieg vorgesetzt werden darf, muss dem Hohen Rat sowie der Nationalversammlung ein triftiger Grund vorgelegt werden, der dafür spricht. 29.4 Der Krieg wird durch spezielle Steuern finanziert, die den Staatsangehörigen auferlegt werden, zu ihrem eigenen Wohl. *Artikel 30* Kein Gebiet Trykers darf mit einem fremden Land einen Vertrag abschließen oder eine Allianz eingehen, ohne die Zustimmung des Gouverneurs zu haben. *Artikel 31* Der Gouverneur darf seinen Ministern verschiedene Vollmachten anerkennen, wie z.B. eine Vollmacht für den Handel oder der Außenpolitik. *Artikel 32* Der Hohe Rat sollte Komitees und Kommissionen schaffen, zur Verwaltung des internationalen Handels, zum vorantreiben der Technologieforschung und auch zur Erforschung der Magie. *Artikel 33* Die Nationalversammlung muss unterrichtet werden, sobald neue Gesetzte verabschiedet werden. *Artikel 34* 34.1 Der Gesetzesentwurf muss von der Mehrheit des Hohen Rates, sowie vom Gouverneur und von der Mehrheit der Nationalversammlung, damit es verabschiedet werden kann. 34.2 Wenn die Nationalversammlung ein Gesetz entworfen hat, so muss es durch den Hohen Rat abgesegnet werden und durch den Gouverneur bestätigt werden. {{include(pubde:chronnotready)}}